Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nach §19(2) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach §21 StVZO für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird.
§21 StVZO beschreibt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge, die unsere Prüfingenieure mit Sonderbefugnis zum Unterschriftsberechtigten gerne für Ihr Fahrzeug durchführen.