Prüfingenieure sind gemäß Anlage VIII b zur StVZO von einer Überwachungsorganisation betraute Personen, die nach einem Maschinenbau-, Elektrotechnik oder vergleichbaren Studienabschluss nach einer daran anschließenden achtmonatigen Weiterqualifikation ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes absolviert haben.
Sachverständige hingegen sind Personen, welche auf einem Gebiet besondere Fachkenntnisse vorweisen können. Die Aufgabe eines Sachverständigen ist es, auf Grund seiner Fachkenntnisse die anderen Personen zur Beurteilung eines Sachverhalts fehlende Sachkunde zu ersetzen und ihnen dadurch eine Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
Zwischen den Bezeichnungen "Sachverständiger" und "Gutachter" besteht grundsätzlich kein Unterschied. Die Bezeichnung als Sachverständiger oder Gutachter ist gesetzlich nicht geschützt. Somit kann sich jeder selbst für ein Fachgebiet als Sachverständiger bezeichnen, so genannte selbst ernannte Sachverständige.
Sachkundiger im Sinne des DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ist eine Person die:
- nach diesem Grundsatz qualifiziert wurde und auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstungen und deren bestimmungsgemäßen Benutzung hat und
- mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk oder spezifischen Regelungen der Teilbereiche wie z.B. anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände, sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand persönlicher Absturzschutzausrüstungen aus einem oder mehreren Teilbereichen prüfen und beurteilen kann.