Wann ist ein Gutachten gemäß § 21 StVZO erforderlich?
- Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA,
- zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung,
- zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren,
- bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“).
Wann wird eine Einzelabnahme erforderlich?
Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Gibt es zu Deinem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).
Unsere Unterschriftsberechtigten beraten Dich dazu gerne vor Ort.
Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Die GUPRO kann seither als Partner der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) neben beispielweise DEKRA und TÜV auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge erstellen, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) sowie für Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T, C, R, S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge).