"VOLLGUTACHTEN" nach §21 StVZO

Begutachtungen im Einzelfall - Einzelabnahme

Wann ist ein Gut­ach­ten ge­mäß § 21 StV­ZO er­for­der­lich?

  • Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA,
  • zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung,
  • zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren,
  • bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“).

Wann wird ei­ne Ein­zel­ab­nah­me er­for­der­lich?

Für ei­ni­ge Bau­tei­le liegt ei­ne All­ge­mei­ne Be­triebs­er­laub­nis (ABE) oder ein Tei­le­gut­ach­ten vor und oft­mals ge­nügt ei­ne Än­de­rungs­ab­nah­me nach § 19 (3) StV­ZO. Gibt es zu Dei­nem Bau­teil al­ler­dings kei­ne ABE, kein Tei­le­gut­ach­ten oder sind dar­in be­schrie­be­ne Auf­la­gen (z. B. der Ver­wen­dungs­be­reich) nicht ein­ge­hal­ten, wird ei­ne so­ge­nann­te Ein­zel­ab­nah­me nach § 19 (2) StV­ZO in Ver­bin­dung mit ei­ner Ein­zel­be­triebs­er­laub­nis nach § 21 StV­ZO er­for­der­lich. Dies ist auch der Fall, wenn meh­re­re Tu­ning­maß­nah­men er­folgt sind, die sich ge­gen­sei­tig be­ein­flus­sen (z. B. Tie­fer­le­gung in Kom­bi­na­ti­on mit an­de­rer Rad-/Rei­fen­kom­bi­na­ti­on).

Un­se­re Un­ter­schrifts­be­rech­tig­ten be­ra­ten Dich da­zu ger­ne vor Ort.

Die Ver­ord­nung zur Öff­nung des § 21 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung (StV­ZO) wur­de im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht und ist am 22.03.2019 in Kraft ge­tre­ten. Die GU­PRO kann seit­her als Part­ner der Ge­sell­schaft für Tech­ni­sche Über­wa­chung (GTÜ) ne­ben bei­spiel­wei­se DE­KRA und TÜV auch Gut­ach­ten für Ein­zel­be­triebs­er­laub­nis­se für Fahr­zeu­ge er­stel­len, die be­reits ein­mal zu­ge­las­sen wa­ren (al­le Fahr­zeug­klas­sen) so­wie für Neu­fahr­zeu­ge der Fahr­zeug­ar­ten L, T, C, R, S (Kraft­rä­der, land- und forst­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge).

Wie kön­nen Fahr­zeu­ge aus dem Aus­land in Deutsch­land zu­ge­las­sen wer­den?

Da­bei ist zu­nächst zu un­ter­schei­den, aus wel­chem Land das Fahr­zeug im­por­tiert wird und ob es dort be­reits zu­ge­las­sen war.

Bei Fahr­zeu­gen, die aus Län­dern innerhalb der EU im­por­tiert wer­den, gilt fol­gen­des zu un­ter­schei­den:

Im ers­ten Fall han­delt es sich um ein EG-typgenehmigtes Fahrzeug aus dem eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum, zu dem das so­ge­nann­te CoC-Papier vorliegt. Dar­un­ter ist die Über­ein­stim­mungs­be­schei­ni­gung zu ver­ste­hen, das Cer­ti­fi­ca­te of Con­for­mi­ty, wel­ches in der Re­gel al­le für die Zu­las­sung er­for­der­li­chen tech­ni­schen An­ga­ben be­inhal­tet. Zu­sätz­lich da­zu kann ei­ne Haupt­un­ter­su­chung (HU) nach § 29 StV­ZO er­for­der­lich wer­den, wenn die­se nach deut­schem Recht be­reits fäl­lig ist. Das be­trifft Fahr­zeu­ge nach 36 Mo­na­ten nach der Erst­zu­las­sung und an­schlie­ßend im In­ter­vall von 24 Mo­na­ten.

Liegt zu dem importierten Fahrzeug kein CoC-Papier vor, un­ter­schei­det sich die Vor­ge­hens­wei­se je nach den vor­han­de­nen Fahr­zeug­do­ku­men­ten. Exis­tie­ren die aus­län­di­schen Zu­las­sungs­do­ku­men­ten, kön­nen die­se zur Zu­las­sung ge­nutzt wer­den, al­ler­dings ent­hal­ten die­se häu­fig nicht al­le er­for­der­li­chen tech­ni­schen Da­ten. Da­her sind die Da­ten durch den Her­stel­ler oder ei­nen Sach­ver­stän­di­gen ei­ner amt­lich an­er­kann­ten Über­wa­chungs­or­ga­ni­sa­ti­on in ei­nem Da­ten­satz voll­stän­dig zu­sam­men­zu­fas­sen. Ge­ge­be­nen­falls ist ei­ne HU durch­zu­füh­ren, wenn die­se be­reits fäl­lig ge­wor­den ist. Die zu­stän­di­ge Zu­las­sungs­be­hör­de kann ein Gut­ach­ten nach § 5 Ab­satz 3 FZV for­dern, um das Fahr­zeug in Deutsch­land zu­las­sen zu kön­nen.

Gibt es wie im drit­ten Fall ne­ben dem fehlenden CoC-Papier auch keine anderen Fahrzeugdatensätze, wird ei­ne Ein­zel­ge­neh­mi­gung nach § 21 StV­ZO / § 13 FZV er­for­der­lich. Da­bei wer­den die tech­ni­schen Da­ten ma­nu­ell er­fasst und es kann ge­ge­be­nen­falls je nach Be­darf bei Ab­wei­chun­gen ein Gut­ach­ten für ei­ne Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nach § 70 StV­ZO er­stellt wer­den. Die Ein­zel­ge­neh­mi­gung nach § 21 StV­ZO be­inhal­tet da­bei auch im­mer ei­ne Haupt­un­ter­su­chung nach § 29 StV­ZO.

Bei Fahr­zeu­gen, die aus Län­dern außerhalb des europäischen Raums im­por­tiert wer­den, lässt sich die Vor­ge­hens­wei­se fol­gen­der­ma­ßen un­ter­schei­den.

Han­delt es sich um serienmäßige Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung und es liegt ein CoC-Pa­pier vor, ist ei­ne Zu­las­sung bei der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de mög­lich. Da­für ist es ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben, ei­ne Haupt­un­ter­su­chung durch­füh­ren zu las­sen.

Im zwei­ten Fall ist das Vor­ge­hen für bis­her noch nicht zu­ge­las­se­ne Neufahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung be­schrie­ben. Es ist ei­ne Ein­zel­ge­neh­mi­gung ge­mäß § 13 EG-FGV er­for­der­lich, da das Fahr­zeug auf die Über­ein­stim­mung mit den in Deutsch­land gel­ten­den Vor­schrif­ten be­gut­ach­tet wer­den muss.

Bei be­reits in ei­nem nicht EU-Land zugelassenen Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung ist ei­ne Ein­zel­ge­neh­mi­gung nach § 21 StV­ZO vor­ge­schrie­ben, um das Fahr­zeug in Deutsch­land zu­las­sen zu kön­nen.

Un­se­re Emp­feh­lung ist es, be­reits früh­zei­tig bei der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de un­ter Er­läu­te­rung des spe­zi­el­len Ein­zel­falls an­zu­fra­gen, wel­che Do­ku­men­te, Gut­ach­ten und Un­ter­su­chun­gen für die Zu­las­sung be­nö­tigt wer­den. Wir un­ter­stüt­zen Sie dann ger­ne da­bei und füh­ren die er­for­der­li­chen Un­ter­su­chun­gen durch, er­stel­len die Gut­ach­ten und hel­fen bei der Be­schaf­fung der da­für be­nö­tig­ten Nach­wei­se.


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