"VOLLGUTACHTEN" nach §21 StVZO
Begutachtungen im Einzelfall - Einzelabnahme

Wann ist ein Gutachten gemäß § 21 StVZO erforderlich?
- Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA,
- zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung,
- zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren,
- bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“).
Wann wird eine Einzelabnahme erforderlich?
Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Gibt es zu Deinem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).
Unsere Unterschriftsberechtigten beraten Dich dazu gerne vor Ort.
Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Die GUPRO kann seither als Partner der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) neben beispielweise DEKRA und TÜV auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge erstellen, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) sowie für Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T, C, R, S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge).
Wie können Fahrzeuge aus dem Ausland in Deutschland zugelassen werden?
Dabei ist zunächst zu unterscheiden, aus welchem Land das Fahrzeug importiert wird und ob es dort bereits zugelassen war.
Bei Fahrzeugen, die aus Ländern innerhalb der EU importiert werden, gilt folgendes zu unterscheiden:

Im ersten Fall handelt es sich um ein EG-typgenehmigtes Fahrzeug aus dem europäischen Wirtschaftsraum, zu dem das sogenannte CoC-Papier vorliegt. Darunter ist die Übereinstimmungsbescheinigung zu verstehen, das Certificate of Conformity, welches in der Regel alle für die Zulassung erforderlichen technischen Angaben beinhaltet. Zusätzlich dazu kann eine Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO erforderlich werden, wenn diese nach deutschem Recht bereits fällig ist. Das betrifft Fahrzeuge nach 36 Monaten nach der Erstzulassung und anschließend im Intervall von 24 Monaten.
Liegt zu dem importierten Fahrzeug kein CoC-Papier vor, unterscheidet sich die Vorgehensweise je nach den vorhandenen Fahrzeugdokumenten. Existieren die ausländischen Zulassungsdokumenten, können diese zur Zulassung genutzt werden, allerdings enthalten diese häufig nicht alle erforderlichen technischen Daten. Daher sind die Daten durch den Hersteller oder einen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation in einem Datensatz vollständig zusammenzufassen. Gegebenenfalls ist eine HU durchzuführen, wenn diese bereits fällig geworden ist. Die zuständige Zulassungsbehörde kann ein Gutachten nach § 5 Absatz 3 FZV fordern, um das Fahrzeug in Deutschland zulassen zu können.
Gibt es wie im dritten Fall neben dem fehlenden CoC-Papier auch keine anderen Fahrzeugdatensätze, wird eine Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO / § 13 FZV erforderlich. Dabei werden die technischen Daten manuell erfasst und es kann gegebenenfalls je nach Bedarf bei Abweichungen ein Gutachten für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erstellt werden. Die Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO beinhaltet dabei auch immer eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.
Bei Fahrzeugen, die aus Ländern außerhalb des europäischen Raums importiert werden, lässt sich die Vorgehensweise folgendermaßen unterscheiden.

Handelt es sich um serienmäßige Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung und es liegt ein CoC-Papier vor, ist eine Zulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde möglich. Dafür ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
Im zweiten Fall ist das Vorgehen für bisher noch nicht zugelassene Neufahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung beschrieben. Es ist eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-FGV erforderlich, da das Fahrzeug auf die Übereinstimmung mit den in Deutschland geltenden Vorschriften begutachtet werden muss.
Bei bereits in einem nicht EU-Land zugelassenen Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung ist eine Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO vorgeschrieben, um das Fahrzeug in Deutschland zulassen zu können.
Unsere Empfehlung ist es, bereits frühzeitig bei der zuständigen Zulassungsbehörde unter Erläuterung des speziellen Einzelfalls anzufragen, welche Dokumente, Gutachten und Untersuchungen für die Zulassung benötigt werden. Wir unterstützen Sie dann gerne dabei und führen die erforderlichen Untersuchungen durch, erstellen die Gutachten und helfen bei der Beschaffung der dafür benötigten Nachweise.